Tipps und Tricks für die Steuererklärung

Die Steuererklärung für die Schweiz 2025 ist wieder fällig. Viele Steuerzahler fragen sich, was genau sie dieses Jahr angeben müssen. In unserem Artikel geben wir Ihnen hilfreiche Steuertipps und -tricks, die Sie bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen sollten – insbesondere dann, wenn Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen lassen und das Beste aus Ihren Abzügen herausholen möchten.

1. Kosten für den Weg zur Arbeit

Kosten für den Weg zur Arbeit können von der Steuer abgesetzt werden, wenn öffentliche Verkehrsmittel (ÖV), das Auto oder das Velo benutzt werden. Bei diesem Abzug sind einige Details zu beachten – etwa wie oft Sie zur Arbeit fahren und welches Verkehrsmittel Sie nutzen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen lassen, sollten Sie darauf achten, dass der Betrag innerhalb einer bestimmten Grenze liegt (Höchstbetrag von 3000 Schweizer Franken).

Alle beruflichen Ausgaben können bei der Steuer geltend gemacht werden. Beispiele für Berufsauslagen sind: Arbeitskleidung, Transportmittel wie Bahntickets oder auch Strom, den Sie im Homeoffice verbrauchen. Solche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden.

Bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Franken können Berufsauslagen auch ohne spezielle Nachweise steuerlich abgezogen werden. Dabei kann von drei Prozent der direkten Bundessteuer vom Nettolohn ausgegangen werden. Berufliche Zusatzkosten über den Pauschalbetrag hinaus sind ebenfalls abziehbar – vorausgesetzt, Sie können diese mit Nachweisen belegen.

Das Schweizer Steuersystem ist äusserst wettbewerbsfähig, wobei vor allem die Säule 3a eine wichtige Rolle spielt. Einzahlungen in die Säule 3a können bis zu einem festgelegten Maximalbetrag von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag liegt bei etwa 7’056 CHF für Angestellte und bei rund 35’280 CHF für Selbstständige ohne Pensionskasse.

Tipp: Der Maximalbetrag sollte jedes Jahr in die Säule 3a eingezahlt werden. Die entsprechend eingezahlten Beträge lohnen sich dann gleich doppelt. So steht nicht nur mehr Vermögen im Alter zur Verfügung, sondern auch die aufgebrachte Steuerlast lässt sich so ideal minimieren.

Wenn Sie mehr über die Abzüge und Regeln der Säule 3a erfahren möchten, hilft Ihnen Ihr Schweizer Steuerberater gerne weiter. Dieser gibt Auskunft, wie Sie durch die eingezahlten Beträge bei der Steuererklärung sparen können

Die zweite Säule des Rentenfonds besteht aus Zahlungen, die bei der Steuer geltend gemacht werden können – insbesondere, wenn Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen lassen und alle relevanten Beiträge korrekt erfassen.

Freiwillige Beiträge zur Schliessung von Vorsorgelücken können bei der Steuer geltend gemacht werden. Durch sogenannte Ratenzahlungspläne lässt sich damit Steuern sparen – und wer seine Steuererklärung ausfüllen lassen möchte, profitiert von einer professionellen Berechnung der abzugsfähigen Beträge.

Die Höhe der erlaubten Beträge hängt davon ab, wie viel über mehrere Jahre hinweg einbezahlt wurde. Neue Höchstbeträge gelten nur bei der Eröffnung neuer Konten – nicht bei bestehenden. Wie hoch der maximale Betrag ist, steht im Pensionskassenausweis. Alternativ hilft Ihnen auch Ihr Steuerberater oder die zuständige Steuerbehörde weiter.

Prämien für die Lebensversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung können bei der Steuer geltend gemacht werden. Hierbei werden die Prämien der Krankenkasse indirekt per Pauschalabzug steuerlich abgezogen.

Je nach Familienstand, steuerlichen Rahmenbedingungen und Wohnort variieren hier die Maximalbeträge. Ein Abzug der Zusatzversicherungsprämie oder ein direkter Abzug der Prämie der Krankenkasse sind hierbei nicht zulässig.

Die gezahlten Beiträge, die direkt in die Unfallversicherung gehen, zählen als Vorsorgeaufwendung. So können diese Kosten für die Unfallversicherung einfach als Vorsorgeaufwand steuerlich abgezogen werden. Beachten Sie die geltenden Höchstbeträge – nur nicht ausgeschöpfte Anteile sind noch abziehbar.

Prämien, die für eine Lebensversicherung (Säule 3b) bezahlt sind, können indirekt über den Pauschalabzug steuerlich abgezogen werden. Auch hier dürfen die zulässigen Maximalbeträge nicht überschritten werden.

Aus- und Weiterbildungskosten können bei der Steuer geltend gemacht werden. Der Maximalbetrag für Weiterbildungen darf 12’000 Franken nicht überschreiten. Hier muss allerdings beachtet werden, dass Ausbildungskosten wie die Kosten für ein Erststudium oder eine Lehre nicht erstattet werden. Wenn Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen lassen, wird sichergestellt, dass Ihre Weiterbildungskosten korrekt berücksichtigt und alle geltenden Abzugsgrenzen eingehalten werden.

Verpflegungskosten, die berufsbedingt sind, können ebenfalls geltend gemacht werden. Steuerlich abgezogen werden in der Regel Verpflegungskosten für die Arbeit. Wenn das Essen zu Hause möglich gewesen wäre, dürfen Kosten für auswärtige Verpflegung nicht abgezogen werden. Dabei spielt vor allem die Entfernung von Arbeitsstätte und Wohnsitz eine grosse Rolle.

Hauptmahlzeiten werden als Pauschalbeträge von je 15 Franken, oder als verbilligte Mahlzeit vom Arbeitgeber mit 7.50 Franken berechnet. Verpflegungskosten werden nur anerkannt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls lehnt das Steueramt den Abzug ab. Hier ist es wichtig, dass Sie, bevor Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen lassen, einen Steuerprofi drüberschauen lassen.

Krankheitskosten, die Sie aus Ihrem eigenen Portemonnaie zahlen, dürfen bei der Steuer geltend gemacht werden.

Hier gilt, die Ausgaben dafür müssen den festgelegten Prozentsatz des Nettoeinkommens überschreiten (als Beispiel 5 Prozent), damit sie abzugsfähig sind.

Für die Gesundheitskosten, die abgezogen werden sollen, ist es wichtig, dass diese medizinisch nachgewiesen werden können. Zu den Gesundheitskosten zählen anerkannte Naturheilpraktiker, medizinisch notwendige Transportwege, aber auch die rezeptpflichtige Brille.

Ihr Steuerberater gibt Ihnen eine Auskunft, welche Maximalbeträge für Heilungs- oder Krankheitskosten in der Schweiz aktuell sind.

Bei Bankkrediten, die aufgenommen wurden, können die Schuldzinsen, die angefallen sind, von der Einkommenssteuer abgerechnet wird. Diese abzugsfähigen Schuldzinsen können durch private Darlehen, Hypotheken oder privater Darlehen entstanden sein.

Es werden jedoch nur die anfallenden Zinsen, nicht die Rückzahlung von Darlehensbeiträgen geltend gemacht. Wird ein Auto finanziert, können die angehäuften Darlehenszinsen verrechnet werden. Ein Leasingvertrag ist nicht abzugsfähig und darf so nicht eingereicht werden.

Sind beide Ehepartner erwerbstätig und gehen arbeiten, können Sonderbezüge steuerlich geltend gemacht werden. Je nach Kanton gibt es festgelegte Maximalbeträge, die beachtet werden müssen. Der Maximalbetrag bei der Bundessteuer beläuft sich auf 14’100 Franken.

11. Kosten für Kinderbetreuung

Die Fremdbetreuungskosten von Kindern können ebenfalls bei der Steuer geltend gemacht werden. Dazu zählen die Kosten für Tagesmütter und Kinderkrippen, die steuerlich abgezogen werden können. Festgelegte Maximalbeträge dürfen dabei nicht überschritten werden. Wenn Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen lassen, stellen Sie sicher, dass diese Ausgaben korrekt erfasst und optimal berücksichtigt werden.

Bei der direkten Bundessteuer können je Kind 6500 Franken Sozialabzug geltend gemacht werden. Je nach Wohnort sind auch gesonderte Pauschalbeträge oder höhere Abzüge möglich.

Unterhaltszahlungen und Kosten für Alimente können bei der Steuer geltend gemacht werden. Ehegatten- und Kindesunterhaltszahlungen können ebenfalls abgezogen werden.

Auf dem Guthabenkonto erwirtschaftete Zinsen können bei der Steuer geltend gemacht werden. Bei Abzug der Sparzinsen dürfen maximal 1700 Franken nicht überschritten werden.

Die für das Bankguthaben eingezahlte Verrechnungssteuer kann steuerlich geltend gemacht werden. Werden Zinsen auf einem Guthabenkonto gutgeschrieben, entspricht der Betrag nur 65 Prozent der tatsächlich erwirtschafteten Zinsen – die übrigen 35 Prozent werden von der Bank direkt an die Steuerverwaltung abgeführt.

Geben Sie Ihre Guthabenkonten in der Steuererklärung korrekt an, können Sie sich die Verrechnungssteuer zurückerstatten lassen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung ausfüllen lassen, stellen Sie sicher, dass auch diese Details fachgerecht erfasst werden. Bei der genauen Verbuchung der Verrechnungssteuer müssen zudem weitere Transaktionen und geltende Betragsgrenzen berücksichtigt werden. Sind Sie sich hier nicht sicher, fragen Sie Ihren Steuerberater.

Spenden, die an Organisationen und Institutionen, die gemeinnützig handeln gehen, können bei der Steuer geltend gemacht werden.

Unter Einhaltung bestimmter Vorgaben dürfen getätigte Spenden an öffentliche und ausschliesslich gemeinnützige Organisationen steuerlich angegeben werden. Welche Beträge für Spenden an gemeinnützige Organisationen gültig sind, ist vom Steuerberater oder von der zuständigen Steuerbehörde in Erfahrung zu bringen.

Mitgliederbeiträge oder auch Spenden an politische Parteien können geltend gemacht werden. Seit 2011 dürfen Privatpersonen in allen Kantonen ihre an politische Parteien bezahlten Mitgliederbeiträge steuerlich abziehen.

Ein Betrag von 10’000 Franken, der abzugsfähig ist, wurde für die direkte Bundessteuer dabei festgelegt. Einzelne Kantone können natürlich eigene Maximalbeträge selbst festlegen.

Behinderungsbedingte Kosten sind von der Steuer abzusetzen. Anders als bei Unfall- und Krankheitskosten können behinderungsbedingte Mehrkosten in der Regel in vollem Umfang absetzbar. Die Person muss jedoch als behinderte Person anerkannt werden, damit dieser Abzug genutzt werden kann. Dabei zählen Sehhilfen, Kontaktlinsen oder Brillen nicht dazu.
Behinderte Personen sind in dem Fall Bezüger von Hilflosen Entschädigung oder IV-Leistungen. Dabei sind die behinderungsbedingten Mehrkosten nur abzugsfähig, die selbst finanziert werden. Also nur Kosten, die nicht durch Hilfswerke oder Versicherungen abgedeckt sind.

Die Kosten für das Büro können geltend gemacht werden. Für den Kostenabzug für das eigene Büro gibt es recht strenge Vorgaben, die unbedingt eingehalten werden müssen. Dabei sollte das Arbeitszimmer in regelmässiger Benutzung und für die Arbeit im Homeoffice erstellt sein.

Es gilt der Richtwert von 40 Prozent eines Vollzeitpensums (oft sogar mehr). Der Arbeitgeber darf kein geeignetes Büro bereitstellen können. Ausserdem muss das Arbeitszimmer ausschliesslich für berufliche Zwecke genutzt werden. Nur wenn diese drei Bedingungen erfüllt werden, lassen sich anteilige Kosten für das Büro von der Einkommensteuer abziehen

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